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Fahreignungsuntersuch Stufe 1 - Seniorinnen & Senioren

Betrifft Gruppe 1 (Auto (A) & B (Motorrad), Unterkategorien A1 & B1, Spezialkategorien F, G, M) 

Dauer der Untersuchung: ca. 30 MinutenKosten CHF 130.- inkl. MwSt

Ziel: Kontrolle, ob die medizinischen Mindestanforderungen für die Gruppe 1 mit oder ohne Auflagen erfüllt sind.

Bei grösserem Aufwand (z.B. bei psychomotorischer Verlangsamung, dementierter Entwicklung, körperlicher Behinderung, Unfallverletzung, schwerer Krankheit) können die Kosten entsprechend Zeitaufwand bis CHF 250.- betragen, jedoch nur ausnahmsweise, d.h. wenn das Problem in vernünftiger Zeit (<60 min) geklärt werden kann. Üblicherweise erfolgt in unklaren Fällen eine aufwendigere Zweituntersuchung bei einem Stufe-3-Arzt, was im Zeugnis angekreuzt wird. Falls klar ist, dass aus medizinischen Gründen keine Fahreignung mehr vorliegt, wird nicht unnötig weiter untersucht und Kosten generiert. Wer mit einer solchen Beurteilung nicht einverstanden ist, kann eine erneute Untersuchung bei einem Stufe-3- oder Stufe-4-Arzt verlangen (was nicht ganz billig ist).

Zum Untersuch mitnehmen: 

In der Regel ist der Untersuch bei Gesunden problemlos, da die medizinischen Mindestanforderungen relativ tief angesetzt sind. Einige müssen sich eine (neue) Brille anschaffen (mit entsprechendem Eintrag in den Führerausweis) oder es müssen andere Auflagen auferlegt werden. Bei einigen müssen weitere Abklärungen durchgeführt werden und bei einigen muss die Fahreignung abgesprochen werden.

Falls Sie selbst bezüglich Ihrer Fahreignung unsicher sind oder Ihnen Angehörige/Bekannte raten, nicht mehr Auto zu fahren und Sie diese Untersuchung einfach zur Klärung der Fahreignung haben wollen, kommen Sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Falls nach der Untersuchung keine Fahreignung mehr vorliegt, gilt dies ab sofort. Bei Gefahr im Verzug (es liegt keine Fahreignung vor, notorisch stur und uneinsichtiger Lenker), wird die Polizei zu sofortigem Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit hinzugezogen (Massnahme zum Schutz der Strassenverkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Fahrzeuglenkern, bis zur Abklärung von Ausschlussgründen). Bei "Einsichtigen" erfolgt dies auf schriftliches Verlangen des Strassenverkehrsamtes. 

Weitere Erklärungen siehe