Xundart

Ein umfassendes Strafrechtsgutachten ist notwendig, wenn der ganze Fragenkatalog plus weitere spezifische Fragen gestellt werden.

Es ist in der Regel so umfassend und ausführlich wie notwendig, wobei sehr darauf geachtet wird, dass es gut strukturiert ist.

 

Gutachtenaufbau für ein umfassendes Strafrechtsgutachten

Einleitendes

  • Personalien Beschuldigter, Auftraggeber
  • Zusammengefasster Sachverhalt des Auftraggebers
  • Worauf sich das Gutachten stützt
  • Inhaltsverzeichnis

Aktenauszüge (strukturiert zusammengefasste Akten, notwendig für die Beurteilung)

  • Meist in Unterkapitel unterteilt:
  • Zur Last gelegte Handlungen
  • Vorstrafen und dissoziales Verhalten
  • Gutachten, Therapieberichte

teilweise übersichtshalber noch feinere Einteilung.

Angaben des Exploranden

  • Familienanamnese mit familiären Beziehungen, Lebensgeschichte
  • Psychiatrische Anamnese, Suchtanamnese, körperliche Anamnese
  • Vorstrafen und Fehlverhalten, zur Last gelegte Taten
  • Verlauf der Massnahme, aktuelle Situation, Selbsteinschätzung und Zukunftspläne

Fremdauskünfte (falls in den Akten nicht vorhanden, notwendig, in Rücksprache mit Auftraggeber, unter Wahrung des Aussageverweigerungsrechts)

Untersuchung (psychiatrisch, testpsychologisch, körperlich, evtl. Labor und Bildgebung)

Beurteilung

(Üblicherweise wird für die Beurteilung ca. 2/3 der Gutachtenseiten benötigt. Alles wird verwendet und bewertet, was in der Aktenzusammenfassung, den Angaben des Exploranden, den Fremdauskünften und der Untersuchung festgehalten wurde)

  • Zusammenfassung mit Bewertung (eine Zusammenfassung mit Bewertung durch den Gutachter ist die bessere Zusammenfassung, nicht nur eine Repetition einzelner Aktenteile, weswegen sie auch im Kapitel Beurteilung aufgeführt wird) 
  • Psychiatrische Diagnosen
  • Diagnostiziert gemäss ICD-10 (ausführliche Herleitung der Diagnose, teils mit psychodynamischer Deutung). Wenn es sinnvoll ist, wird auch auf andere Kriterienlisten verwiesen.
  • Schuldfähigkeit
  • Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (Fähigkeit zum Handeln gemäss der vorhandenen Einsicht) werden unter Berücksichtigung des wahrscheinlichen Motivs (wichtige Unterscheidung psychotisch/nicht psychotisch), durch die vorhandenen kognitiven und körperlichen Fähigkeiten/Handlungsabläufe und vorliegenden Umstände im Vortat-, Tat- und Nachttatverhalten begründet und eingeschätzt (unabhängig von der Diagnose)
  • Risikoeinschätzung
  • Es werden jeweils die für die Prognose des Expl. dienlichsten Prognoseinstrumente verwendet: u.a. PCL-R, HCR-20 (inkl. female), Dittmannliste, VRAG, Static-99, VRS, VRS:SO, ODARA, SARA, SAM, VERA-2R, FOTRES
  • Mit abschliessender zusammenfassenden Risikoeinschätzung
  • Therapie und Massnahme
  • Empfohlene allfällige Therapie mit empfohlener allfälliger Massnahme samt Darlegung der gesetzlichen Voraussetzungen und den empfohlenen Sicherheitsvorkehrungen

Fragenbeantwortung: Kurz und bündig und ohne Verweise auf Kapitel „sowieso“.

 

 

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