Eine forensisch-psychiatrische Therapie wird von den Behörden angeordnet, wenn ein Delikt verübt wurde, das einen Zusammenhang mit einer vorliegenden behandelbaren psychischen Störung hat und die Behandlung das Rückfallrisiko reduziert.
Die Therapien können ambulant durch eine Weisung oder eine ambulante Massnahme in Freiheit oder im Gefängnis oder stationär im Rahmen einen stationären psychiatrischen Massanahme in einer Massnahmestation durchgeführt werden.
Ziel der forensisch-psychiatrischen Therapie ist immer die Deliktfreiheit.
Es gibt auch untergeordnete Ziele wie psychische Gesundheit, Integration in die Gesellschaft und Arbeitswelt, die alle wichtig sind und alle zusammen das Ziel der Deliktfreiheit unterstützen.
Es wird psychotherapeutisch und bei Bedarf pharmakologisch gearbeitet, je nach Störung.
Psychotherapeutisch wird die Tat, das Vortat- und Nachtverhalten wiederholt analysiert, vom ersten Gedanken über die Tatverübung bis zum Verhalten bei der Verurteilung und aktuell. Die ständigen Wiederholungen nerven anfangs, doch es ist ein gutes Zeichen, wenn die Tat als Teil der Vergangenheit und Fehlverhalten anerkannt wird und reflektiert geschildert werden kann. Genauso ist es aber ungünstig, wenn ein Täter keine Lust mehr verspürt über die Tat zu sprechen, sondern nur noch die bösen Behörden und sich selbst als Opfer thematisieren will.
Im Weiteren werden ein deliktprophylaktisches Verhalten erarbeitet, eingeübt, ständig wiederholt, und Risikosituationen besprochen.
Der Täter hat die Möglichkeit, Risikostituationen, gefährliche Gedanken zu melden um dies zu analysieren und zu behandeln. Tut er dies nicht und begeht wieder Taten, wird dies vor Gericht sehr ungünstig gewertet (Delikt unter Therapie), was man als Therapieunfähigkeit oder -unwilligkeit interpretieren und bis zu Sicherheitseinschluss führen kann. Es ist dann immer eine Frage der Verhältnismässigkeit, ob der jeweilige Richter mögliche Rückfälle als vertretbar ansieht und die Freiheit des Täters höher gewichtet als die Sicherheit der Gesellschaft.
Eine forensische Therapie setzt eine gewisse Einsicht und einen Therapiewillen voraus. Ist dies nicht erkennbar, wird die Massnahme an die Behörden zurückgegeben und diese, resp. ein Gericht entscheiden dann über das weitere Vorgehen (sofortige Inhaftierung bei Gefahr, stationäre Massnahme, Sicherheitsverwahrung, oder Freilassung ohne Massnahme).
Eine Therapie gegen den Willen ist nur in einer geschlossenen Abteilung für eine gewisse Zeit möglich (Motivationsarbeit, Pharmakotherapie z.B. mit Depot-Antipsychotika, Drogenentzug). Dies hat durchaus seinen Sinn, da gewisse Störungen mit einer fehlenden Einsicht oder Ambivalenz einhergehen, die zuerst mittels Medikation wieder erreicht werden könnte. Auch Motivationsarbeit oder Stabilisierung z.B. eines Süchtigen nach einem unfreiwilligen Entzug braucht seine Zeit und kann wesentlich effektiver sein, als unzählige freiwillig Versuche, die allesamt abgebrochen werden. Die Erfolgsrate bei freiwilligen und Zwangsentzügen ist in etwa gleich, was leider von gewissen Suchtexperten ignoriert wird, die "nur freiwillig" empfehlen.